Landgericht Köln, 2021-12-01, 26 O 364/20

26 O 364/20Tribunal cantonal1 déc. 2021

Texte intégral

Landgericht Köln — 26 O 364/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-01

Aktenzeichen: 26 O 364/20

ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:1201.26O364.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilkammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

T A T B E S T A N D :

Der Kläger macht Ansprüche aus dem Kauf eines von der Beklagten hergestellten Diesel-Fahrzeugs geltend.

Er erwarb am 21.11.2017 einen – am 23.9.2014 erstzugelassenen – S. X1 mit einem Dieselmotor der Bezeichnung N47 zum Preis von 15.600,- € mit einem Kilometerstand vom 109.008. Gemäß Schriftsatz vom 10.11.2021 betrug der Kilometerstand am 18.10.2021 161604.

Ein Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) für das Fahrzeug ist nicht erfolgt.

Mit Anwaltsschreiben vom 30.7.2020 ließ der Kläger die Beklagte zur Rückabwicklung auffordern, was diese zurückwies.

Der Kläger behauptet unter näherer Darlegung, das Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen worden sei, die dazu diene, die Schadstoffausstöße unter Testbedingungen so zu optimieren, dass – nur unter den Testbedingungen – die Grenzwerte eingehalten würden; unter normalen Umständen emittiere das Fahrzeug erheblich mehr Schadstoffe, insbesondere Stickoxide (NOx). Insbesondere sei ein sog. „Thermofenster“ vorhanden, bei dem in einem bestimmten Temperaturfenster die Abgasrückführung optimal angesteuert werde, während außerhalb die Abgasrückführung iterativ reduziert und schließlich ganz abgeschaltet werde; daneben sei die On-Board-Diagnose-Einheit bewusst manipuliert worden, um eine funktionierende Abgasreinigung vorzutäuschen. Ferner trägt er zu weiteren Abschalteinrichtungen beim „hard cyle beating“ vor. Der Prüfstandsmodus werde durch Drücken einer bestimmten Tastenkombination aktiviert, was dem Fahrzeug auch den Hinweis auf eine potentielle NEFZ-Prüfung liefere; auch werde der Fahrzyklus erkannt. Beim Erkennen des NEFZ-Zyklus werde die Abgasrückführung so angesteuert, dass eine maximale Reduktion der Abgasrückführung zu Lasten des NOx-Ausstoßes erfolge. Es habe eine unternehmerische Entscheidung zur Einführung der Abschalteinrichtung vorgelegen.

Der Kläger beantragt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 14.042,68 nebst Zinsen aus Euro 14.042,68 hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.8.2020 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs S. X1; FIN: N01.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 1.680,53 Deliktszinsen zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs S. X1; FIN: N01.

  3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag I genannten Fahrzeugs seit dem 30.7.2020 in Verzug befindet.

  4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 1.184,05 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet eine „Manipulation“ des Fahrzeugs durch Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung und eine Schädigung des Klägers, vielmehr habe das KBA in amtlicher Auskunft bestätigt, dass in dem Motor N47 keine unzulässigen Abschalteinrichtungen gefunden worden seien. Etwaige Vorgänge bei anderen Herstellern könnten nicht undifferenziert auf sie übertragen werden. Ein Thermofenster werde nicht verwendet und begründe ohnehin nach der Rechtsprechung nicht den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung des für den streitgegenständlichen Pkw gezahlten Kaufpreises abzüglich gezogener Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt einer deliktischen Haftung und einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB

Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die von der Klägerin benannten technischen Einrichtungen des Fahrzeugs (Lenkwinkelerkennung, Warmlaufschaltprogramm, Thermofenster) überhaupt in diesem vorhanden sind oder als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren wären.

Denn jedenfalls fehlt es an einer hinreichend konkreten Darlegung des Klägers, dass die Beklagte durch ihr Verhalten bewusst eine Täuschung vorgenommen sowie das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt, mithin sittenwidrig gehandelt haben könnte.

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 19.1.2021, VI ZR 433/19). Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH aaO). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH aaO).

Von dem Kläger sind weder Tatsachen noch sonstige Gesichtspunkte aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich, die den Rückschluss auf einen Schädigungsvorsatz zuließen. Vielmehr muss grundsätzlich auch dann, wenn man von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung ausginge, eine zwar möglicherweise falsche, aber jedenfalls vertretbare Gesetzesauslegung und –anwendung durch die Organe der Beklagten in Erwägung gezogen werden (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 4.7.2019, 3 U 148/18). Dass demgegenüber die Beklagte bei der Entwicklung des hier gegenständlichen Motors eine grundlegende strategische Entscheidung getroffen hätte, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusste rund gewollter Täuschung des KBA die Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so zu programmieren, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten würden, ist nicht konkret dargelegt. Schon eine konkrete Kenntnis verfassungsmäßiger Vertreter von der Implementierung einer solchen Software im Bewusstsein deren möglicher Unzulässigkeit ist von der Klägerin nicht näher behauptet.

Da der erhobene Hauptanspruch nicht besteht, unterliegen auch die weiteren Ansprüche auf Feststellung des Annahmeverzugs und des Ersatzes vorgerichtlicher Anwaltskosten der Abweisung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO.

Streitwert: bis zu 15.000,- €

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