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33 O 123/19•Landgericht Köln, 2021-09-28, 33 O 123/19
Entscheidungsdatum: 2021-09-28
Aktenzeichen: 33 O 123/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0928.33O123.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 33. Zivilkammer
Die Klage wird abgewiesen. Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin zu 83,33% und die Beklagte zu 1.) zu 16,67% zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) haben die Klägerin zu 62,50% und die Beklagte zu 1.) zu 37,50% zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.) und zu 3.) hat die Klägerin zu tragen.
Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
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