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12 O 459/19•Landgericht Köln, 2021-09-24, 12 O 459/19
Entscheidungsdatum: 2021-09-24
Aktenzeichen: 12 O 459/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0924.12O459.19.00
Dokumenttyp: Teil-Versäumnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.750 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Ereignis vom 26.11.2016 künftig entstehen werden, unter Anrechnung einer eigenen Haftungsquote des Klägers von 25 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu einem Viertel und dem Beklagten zu drei Vierteln auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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