Landgericht Köln, 2021-08-13, 32 O 486/19

32 O 486/19Tribunal cantonal13 août 2021

Texte intégral

Landgericht Köln — 32 O 486/19 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2021-08-13

Aktenzeichen: 32 O 486/19

ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0813.32O486.19.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 32. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Strommengen (Angabe in Kilowattstunden) pro Kalenderjahr die G GmbH & Co. KG, M strasse 0, 00000 T , bzw. deren Rechtsvorgängerin(nen), von der Beklagten in der Zeit vom 01. April 2000 bis 31. Dezember 2018 aus den nachfolgend benannten Kraftwerkskapazitäten bezogen haben
Name, Bezeichnung oder Lokation der StromerzeugungseinheitStraße, Haus-Nr. oder FlurstückPostleitzahlOrt oder Gemarkung
Für die Veröffentlichung entfernt
  1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchführers oder eines Buchprüfungsgesellschaft vorzulegen, in dem der Umfang der gemäß vorstehenden mitgeteilten Lieferungen von Strom durch die Beklagte an die G GmbH & Co. KG bzw. deren Rechtsvorgängerin(nen) bestätigt wird.

  2. Im Übrigen wird die Klage im Hinblick auf den Antrag zu 1) abgewiesen.

  3. Die Zwischenfeststellungswiderklage, die Hilfszwischenfeststellungswiderklage, die Hilfswiderklage und die Hilfshilfswiderklage werden abgewiesen.

  4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

  5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 6.000.000 Euro vorläufig vollstreckbar.

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