Landgericht Köln, 2021-05-27, 14 O 285/19

14 O 285/19Tribunal cantonal27 mai 2021

Regest

Leitsätze zur Entscheidung: 1. Zur Auslegung einer Nutzungsrechteklausel, mit der "alle gesetzlich möglichen Rechte" eingeräumt werden. Darin kann je nach Einzelfall auch die Gestattung zur Übertragung der Nutzungsrechte ohne erneute Zustimmung des/der Urhebers/in zu erkennen sein. 2. Zur Berechnung lizenzanalogen Schadensersatzes gem. § 287 ZPO beim Angebot von Lichtbildern als gerahmtes Poster in einem bekannten Online-Shop, das im Wege des "Print on demand"-Verfahrens nur nach Bestellung im Online-Shop in genau benötigter Anzahl hergestellt und ausgeliefert wird. Insbesondere sind in Ermangelung einer Lizenzierungspraxis des Klägers weder die Tarife der VG Bild-Kunst, noch die sog. MFM-Tabellen als branchenübliche Vergütungssätze anwendbar. 3. Ein Auskunftsanspruch ist erfüllt, wenn nach vorgerichtlichem Widerspruch zwischen der Angabe von Stückzahlen des beklagten Auskunftsschuldners und seines als Streithelfer beteiligten Subunternehmers im Laufe des Rechtsstreits eine einheitliche und als endgültig zu verstehende Auskunft gegeben wird. 4. Es stellt eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung dar, wenn ein Abmahnender bereits vor dem Datum der Abmahnung die (abgeleiteten) Nutzungsrechte an eine andere Person übertragen hat und mit Blick auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch nicht mehr aktivlegitimiert ist.

Texte intégral

Landgericht Köln — 14 O 285/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-27

Aktenzeichen: 14 O 285/19

ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0527.14O285.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Normen: UrhG §97, UrhG 97a; ZPO § 287

Leitsätze

Leitsätze zur Entscheidung:

    1. Zur Auslegung einer Nutzungsrechteklausel, mit der "alle gesetzlich möglichen Rechte" eingeräumt werden. Darin kann je nach Einzelfall auch die Gestattung zur Übertragung der Nutzungsrechte ohne erneute Zustimmung des/der Urhebers/in zu erkennen sein.
    1. Zur Berechnung lizenzanalogen Schadensersatzes gem. § 287 ZPO beim Angebot von Lichtbildern als gerahmtes Poster in einem bekannten Online-Shop, das im Wege des "Print on demand"-Verfahrens nur nach Bestellung im Online-Shop in genau benötigter Anzahl hergestellt und ausgeliefert wird. Insbesondere sind in Ermangelung einer Lizenzierungspraxis des Klägers weder die Tarife der VG Bild-Kunst, noch die sog. MFM-Tabellen als branchenübliche Vergütungssätze anwendbar.
    1. Ein Auskunftsanspruch ist erfüllt, wenn nach vorgerichtlichem Widerspruch zwischen der Angabe von Stückzahlen des beklagten Auskunftsschuldners und seines als Streithelfer beteiligten Subunternehmers im Laufe des Rechtsstreits eine einheitliche und als endgültig zu verstehende Auskunft gegeben wird.
    1. Es stellt eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung dar, wenn ein Abmahnender bereits vor dem Datum der Abmahnung die (abgeleiteten) Nutzungsrechte an eine andere Person übertragen hat und mit Blick auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch nicht mehr aktivlegitimiert ist.

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.182,34 € zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.11.2019 zu zahlen.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Klägerin wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Geschäftsführer der Klägerin zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Dritten gegenüber wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder behaupten zu lassen, sie sei für den Zeitraum nach dem 14.05.2019 Inhaberin von Nutzungsrechten an den folgenden beiden Fotografien aus der Serie „entfernt “ der Fotografin I und daher berechtigt, Ansprüche gegen deren unberechtigte Nutzung durch Dritte geltend zu machen:

Bilddateien entfernt

  1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 2.654,80 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2020 zu zahlen.

  2. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits sowie der Nebenintervention trägt die Klägerin.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar für die Klägerin und die Streithelferin jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags sowie für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 €.

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