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23 O 244/20•Landgericht Köln, 2021-04-21, 23 O 244/20
Entscheidungsdatum: 2021-04-21
Aktenzeichen: 23 O 244/20
ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0421.23O244.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilkammer
a) in den Tarifen der Klägerin
aa) im Tarif H die Erhöhung zu dem Stichtag 01.05.2013 um 37,00 €
bb) im Gesetzlichen Zuschlag (H ) die Erhöhung zu dem Stichtag 01.05.2013 um 3,70 €
cc) im Tarif H die Erhöhung zu dem Stichtag 01.01.2016 um 35,00 €
b) in den Tarifen für I X
im Tarif H zu dem Stichtag 01.05.2013 um 3,42 €
jeweils bis zum 31.01.2021.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.898,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2020 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus den unter 1. genannten Prämienanteilen im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018 gezogen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 81 % und die Beklagte zu 19 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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