Landgericht Köln, 2021-04-05, 81 O 106/20

81 O 106/20Tribunal cantonal5 avr. 2021

Texte intégral

Landgericht Köln — 81 O 106/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-05

Aktenzeichen: 81 O 106/20

ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0405.81O106.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Gesellschaftern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

a.

außerhalb der Fachkreise für operative plastisch-chirurgische Eingriffe, für die keine medizinische Notwendigkeit besteht, mit vergleichenden Darstellungen vor und nach dem Eingriff zu werden, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben

Bilddateien entfernt

b.

außerhalb der Fachkreise für operative plastisch-chirurgische Eingriffe, für die keine medizinische Notwendigkeit besteht, zu werben, indem auf Webseiten mit vergleichenden Darstellungen vor und nach dem Eingriff verlinkt wird, wenn dies geschieht, wie nachstehend wiedergegeben

Bilddateien entfernt

Die Klägerin wird unter Widerklageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Beklagte 4.466,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.11.2020 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/11 und die Beklagte zu 10/11.

Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung, zu Ziffern 1a und 1 b jeweils in Höhe von 10.000 € und im Übrigen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

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