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84 O 252/19•Landgericht Köln, 2021-01-20, 84 O 252/19
Entscheidungsdatum: 2021-01-20
Aktenzeichen: 84 O 252/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0120.84O252.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,
und/oder „Bilddarstellung wurde entfernt“
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II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin gegenüber zum Ersatz allen Schadens verpflichtet ist, der ihr durch die unter I. genannten Wettbewerbshandlungen entstanden ist und noch entstehen wird, einschließlich der Kosten der Kanzlei N. Rechtsanwälte in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr, berechnet auf einen Streitwert von 500.000,00 € zuzüglich Auslagenpauschale.
III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Art und Umfang der unter I. genannten Wettbewerbshandlungen, dies unter Auflistung aller angebotenen, beworbenen und/oder in den Verkehr gebrachten Produkte nach Stückzahl sowie Einkaufs- und Verkaufspreisen, gestaffelt nach Empfängern und Kalenderwochen.
IV. Die Widerklage wird abgewiesen.
V. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 50.000,00 €, hinsichtlich der Auskunft 10.000,00 € und im Übrigen 100% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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