Landgericht Köln, 2020-10-29, 31 O 194/20

31 O 194/20Tribunal cantonal29 oct. 2020

Texte intégral

Landgericht Köln — 31 O 194/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-29

Aktenzeichen: 31 O 194/20

ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:1029.31O194.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 31. Zivilkammer

Tenor

hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage insbesondere der im Tenor eingeblendeten Screenshots, einer Liste seiner Mitglieder sowie weiterer Unterlagen.

Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen. Überdies hat der Antragsgegner die ihm gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme genutzt.

Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§ , 12, 14, 8 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung Folgendes angeordnet:

  1. Der Antragsgegner hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr ohne aktive Einwilligung der betroffenen Webseitennutzer Cookies zu setzen, wenn dies geschieht wie im Internet https://######, abgerufen und ausgedruckt am 22.09.2020 und nachfolgend eingeblendet:

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  1. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Streitwert: 10.000 Euro (§51 Abs. 4 GKG)

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