Landgericht Köln, 2020-10-06, 102 KLs 11/20

102 KLs 11/20Tribunal cantonal6 oct. 2020

Texte intégral

Landgericht Köln — 102 KLs 11/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-10-06

Aktenzeichen: 102 KLs 11/20

ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:1006.102KLS11.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte ist wie folgt schuldig:

  • der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes in pornografischer Absicht in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes, in weiterer Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und dem Herstellen sowie der Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften,

  • des sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und in weiterer Tateinheit mit dem Herstellen kinderpornografischer Schriften in weiteren 4 Fällen ,

  • davon in drei Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes in pornografischer Absicht,

  • davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes

  • und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes,

  • des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in pornografischer Absicht in weiteren 17 Fällen ,

  • jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen,

  • und in weiterer Tateinheit mit dem Herstellen kinderpornografischer Schriften,

  • davon in 6 Fällen in weiterer Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften,

  • des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen ,

  • davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit dem Herstellen kinderpornografischer Schriften,

  • des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, jeweils in Tateinheit mit dem Herstellen kinderpornografischer Schriften in weiteren 7 Fällen ,

  • davon in 5 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen.

  • ferner der Verabredung zu einem Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern,

  • des Herstellens kinderpornografischer Schriften in weiteren 6 Fällen ,

  • davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften

  • und in einem anderen Fall in Tateinheit mit Nötigung,

  • sowie in weiteren 13 Fällen der Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften.

Er wird daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

12 Jahren

verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen soweit er verurteilt wurde; dem Angeklagten werden zudem die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt.

Im Umfang des Freispruchs fallen die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften :

§§ 174 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2; 176 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, 2 und Nr. 3 a und b; 176a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3; 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1; 184b Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3; 240 Abs. 1 und Abs. 2; 30 Abs. 2 i.V.m. § 176a Abs. 2 Nr. 2; 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2; 52, 53 StGB.

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