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13 S 148/19•Landgericht Köln, 2020-08-26, 13 S 148/19
Entscheidungsdatum: 2020-08-26
Aktenzeichen: 13 S 148/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0826.13S148.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilkammer
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 09.07.2019 (Az.: 102 C 28/19) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 209,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 81 % und die Beklagte zu 19 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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