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34 T 72/20•Landgericht Köln, 2020-07-13, 34 T 72/20
Entscheidungsdatum: 2020-07-13
Aktenzeichen: 34 T 72/20
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0713.34T72.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 34. Zivilkammer
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 26.05.2020 (Az. 61 M 688/20) aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Gummersbach zurückverwiesen. Dieses wird angewiesen, den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich der angemeldeten bisherigen Vollstreckungskosten in Höhe von 387,95 € nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zu versagen.
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