Landgericht Köln, 2020-07-10, 323 KLs 50/19 323 KLs 5/20

323 KLs 50/19 323 KLs 5/20Tribunal cantonal10 juil. 2020

Texte intégral

Landgericht Köln — 323 KLs 50/19 323 KLs 5/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-07-10

Aktenzeichen: 323 KLs 50/19 323 KLs 5/20

ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0710.323KLS50.19.323KL.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 23. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte N wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 667 Fällen, wobei es sich in 69 Fällen um eine nicht geringe Menge handelte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

fünf Jahren und neun Monaten

verurteilt.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

Hinsichtlich des Angeklagten N wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 251.782,35 € angeordnet.

Der Angeklagte B wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 525 Fällen, wobei es sich in 42 Fällen um eine nicht geringe Menge handelte, zu einer Freiheitsstrafe von

sieben Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Hinsichtlich des Angeklagten B wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 63.780,96 € angeordnet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens im Umfang ihrer Verurteilung. Sofern der Angeklagte N freigesprochen worden oder das Verfahren eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften:

bzgl. des Angeklagten N :

§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 27, 52, 53, 73, 73c StGB

bzgl. des Angeklagten B :

§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 52, 73, 73c StGB

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