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28 O 333/19•Landgericht Köln, 2020-05-13, 28 O 333/19
Entscheidungsdatum: 2020-05-13
Aktenzeichen: 28 O 333/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0513.28O333.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 16.09.2019, Az. 28 O 333/19, wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 09.09.2019 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungsklägerinnen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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