Landgericht Köln, 2020-04-30, 33 O 114/17

33 O 114/17Tribunal cantonal30 avr. 2020

Texte intégral

Landgericht Köln — 33 O 114/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-04-30

Aktenzeichen: 33 O 114/17

ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0430.33O114.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 33. Zivilkammer

Tenor

    1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise/oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem Beklagten zu 2), zu unterlassen, auf ihren Kanzleibriefbögen die Standorte München, Frankfurt und Düsseldorf anzugeben, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

(Es folgt eine Darstellung)

    1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.141,90 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    1. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
    1. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus Ziff. 1) 30.000 €, im Übrigen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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