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115 KLs 18/19•Landgericht Köln, 2020-03-05, 115 KLs 18/19
115 KLs 18/19Tribunal cantonal5 mars 2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-05
Aktenzeichen: 115 KLs 18/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0305.115KLS18.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. große Strafkammer
Der Angeklagte X wird wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe, Munition und eines Laserpointers zu einer Freiheitsstrafe von
5 (fünf) Jahren
verurteilt.
Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 7.568,50 € wird hinsichtlich des Angeklagten X angeordnet.
Die Angeklagte C wird wegen Beihilfe zu unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und eines Laserpointers zu einer Freiheitsstrafe von
3 (drei) Jahren
verurteilt.
Ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen, soweit eine Einstellung des Verfahrens erfolgt ist, werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
Angewendete Vorschriften:
§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2, 33 BtMG, 52 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 a) und b) WaffG, 21, 27, 52, 64, 73, 74 StGB.
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