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102 KLs 24/19•Landgericht Köln, 2020-02-06, 102 KLs 24/19
102 KLs 24/19Tribunal cantonal6 févr. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-06
Aktenzeichen: 102 KLs 24/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0206.102KLS24.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. große Strafkammer
Der Angeklagte ist schuldig des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 104 Fällen, davon in 11 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und in 33 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
8 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte wird ferner verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 06.02.2020 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte außerdem verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin die ihr aus den ausgeurteilten Straftaten künftig erwachsenden materiellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergehen.
Das Urteil ist hinsichtlich des Zahlungsausspruchs vorläufig vollstreckbar.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie diejenigen der Nebenklägerin. Ihm werden ferner die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die der Adhäsionsklägerin hierin entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.
Angewendete Vorschriften: §§ 174 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 3; 176 Abs. 1; 176a Abs. 2 Nr. 1; 52, 53 StGB.
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