Landgericht Köln, 2019-07-16, 30 O 266/18

30 O 266/18Tribunal cantonal16 juil. 2019

Texte intégral

Landgericht Köln — 30 O 266/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-07-16

Aktenzeichen: 30 O 266/18

ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0716.30O266.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 30. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.327,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2018 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges B 2.0 TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer WAU##### zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeuges B 2.0 TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer WAU##### seit dem 25.04.2018 im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.514,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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