82 O 2/16•Landgericht Köln, 2019-06-28, 82 O 2/16
Texte intégral
Landgericht Köln — 82 O 2/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-06-28
Aktenzeichen: 82 O 2/16
ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0628.82O2.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Tenor
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I. Beweiserhebung
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- Unabhängig von der Frage, ob und ggf. wie ein möglicherweise bei der Übernahme von Q-Aktien im Jahr 2008 unterlassenes Pflichtangebot gemäß § 35 Abs. 1, 2 WpÜG bei der Bemessung der angemessenen Abfindung zu berücksichtigen ist, soll ein Sachverständigengutachten eingeholt werden zu der Frage, ob die gewährte Barabfindung dem Verkehrswert des Unternehmens entspricht.
Ergänzend zu der bereits vorliegenden Ertragswertermittlung nach persönlichen Steuern gemäß IDW S 1 soll auf der Grundlage der Best-Practice-Empfehlungen der Deutschen Vereinigung für Finanzanalyse und Asset-Management 2012 (DVFA-Empfehlungen) und dem Grundsatz der Methodenpluralität eine Verkehrswertermittlung anhand von geeigneten Börsen- und Transaktionsmultiplikatoren vorgenommen werden. Dabei soll ggf. die Perspektive des markttypischen Erwerbers berücksichtigt werden.
Die ergänzende Überprüfung der fundamental-analytischen Bewertung gemäß IDW S 1, die Überprüfung der Angemessenheit der Planungsrechnung der Q und der bewertungstechnischen Anpassungen des Erstgutachters sowie eine Bewertung anhand der Discounted Cash Flow-Methode vor persönlichen Steuern im Rahmen der Methodenpluralität nach den DVFA-Empfehlungen ist nicht Gegenstand dieses Beweisbeschlusses. Eine ergänzende Überprüfung der IDW S 1-Bewertung bleibt vorbehalten und wird von dem Ergebnis der Verkehrswertermittlung nach der Multiplikator-Methode abhängig gemacht.
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- Zum Sachverständigen wird bestellt:
verantwortlicher Sachverständiger: Prof. Dr. B
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- Der Sachverständige wird gebeten, binnen 2 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses die Honorarsätze sämtlicher bei der Bewertung tätigen Personen sowie eine grobe zeitliche und finanzielle Kalkulation vorzulegen. Die Honorarsätze werden der Antragsgegnerin zur Zustimmung vorgelegt. Anschließend wird der Auslagenvorschuss festgesetzt.
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II. Antrag der Antragstellerin zu 103 (S AG)
Der Antrag der Antragstellerin zu 103 wird zurückgewiesen.Die Begutachtung des Unternehmenswerts der Q AG ist weder bis zur Klärung der Authentizität der beim OLG Köln eingereichten Dokumente zurückzustellen noch ist der Beweisbeschluss dahin abzuändern, dass der höchste Preis zu ermitteln ist, den die Antragsgegnerin für Qaktien in den Monaten vor dem 20. September 2008 gezahlt hat.
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