2 O 472/18•Landgericht Köln, 2019-06-19, 2 O 472/18
Texte intégral
Landgericht Köln — 2 O 472/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-06-19
Aktenzeichen: 2 O 472/18
ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0619.2O472.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
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- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.262,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2018 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs T G mit der FIN ###### zu zahlen.
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- Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1 genannten Pkw in Annahmeverzug befindet.
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- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 337,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2018 zu zahlen.
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- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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- Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 51% und die Beklagte zu 49%.
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- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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