Landgericht Köln, 2019-01-29, 31 O 383/18

31 O 383/18Tribunal cantonal29 janv. 2019

Texte intégral

Landgericht Köln — 31 O 383/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-29

Aktenzeichen: 31 O 383/18

ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0129.31O383.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 31. Zivilkammer

Tenor

Auf Antrag der Antragstellerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet:

  1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die nachstehend eingeblendeten Ersatzbürsten für Schallzahnbürsten [mit dem Markenamen „T.“] anzubieten, zu vertreiben, zu bewerben oder sonst in den Verkehr zu bringen:

a)

„Bilddarstellung wurde entfernt“

insbesondere wie folgt:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

und/oder

b)

„Bilddarstellung wurde entfernt“

insbesondere wie folgt:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

  1. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

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