Landgericht Köln, 2018-11-13, 31 O 441/15

31 O 441/15Tribunal cantonal13 nov. 2018

Texte intégral

Landgericht Köln — 31 O 441/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-11-13

Aktenzeichen: 31 O 441/15

ECLI: ECLI:DE:LGK:2018:1113.31O441.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines im Falle der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Reinigungstücher, die nach Maßgabe der folgenden Abbildung gestaltet sind und somit folgende Gestaltungsmerkmale aufweisen:

 das Reinigungstuch ist rechteckig

 es weist eine negative Waffelstruktur auf

 wobei diese durch nahezu quadratische Erhebungen auf dem Tuch gebildet wird.

 Tuch und Waffelstruktur weisen die gleichen rechten Winkel auf

 das Tuch ist eingefasst

 die Einfassung entspricht in ihrer Breite etwa 2/3 der Einheit der Waffelsegmente

 Abmessung ca. 35 x 40 cm

 das Tuch ist blau oder beige

zwei Bilddateien wurden entfernt

anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen;

Trockentücher, die nach Maßgabe der folgenden Abbildung gestaltet sind und somit folgende Gestaltungsmerkmale aufweisen:

 das Tuch ist rechteckig

 das Tuch weist eine Waffelstruktur auf

 wobei diese durch rechteckige Vertiefungen und

 diese einfassenden Streben gebildet werden

 Vertiefungen und Einfassungen weisen in etwa die gleiche Breite auf

 das Tuch weist an den Kanten eine Einfassung auf

 die Einfassung ist in etwa so breit wie zwei waffelförmige Vertiefungen

 Abmessung ca. 45 x 60 cm

 das Tuch ist blau oder grün

zwei Bilddateien wurden entfernt

anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen;

Reinigungsgeräte, die nach Maßgabe der folgenden Abbildung gestaltet sind und somit folgende Gestaltungsmerkmale aufweisen:

 das Reinigungsgerät ist länglich und stabförmig

 die Spitze läuft auf einer Seite zu

 die Oberfläche ist plüschig

 die Oberfläche ist grau/weiß meliert

 die von der Spitze abgewandte Seite weist eine graue Kante auf

 das untere Ende des Stabs schließt mit einer grauen Einfassung ab

 Länge ca. 40 cm

eine Bilddatei wurde entfernt

anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unverzüglich schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Zeitpunkt und Umfang von Verletzungshandlungen gem. Ziff. I. und zwar unter Angabe von Stückzahlen sowie Einkaufs- und Verkaufspreisen jeder einzelnen bzw. getätigten Lieferung, alles aufgeschlüsselt nach den einzelnen Produkttypen.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser infolge von Verletzungshandlungen gem. Ziff. I. entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

IV.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 58 % und die Beklagte zu 42 %.

VI.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Klägerin hinsichtlich des Antrags zu Ziff. I. in Höhe von 40.000,00 €, bzgl. der Anträge zu Ziff. II. und Ziff. III. in Höhe von jeweils 10.000,00 € und hinsichtlich der Kostenentscheidung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.