31 O 441/15•Landgericht Köln, 2018-11-13, 31 O 441/15
Texte intégral
Landgericht Köln — 31 O 441/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-11-13
Aktenzeichen: 31 O 441/15
ECLI: ECLI:DE:LGK:2018:1113.31O441.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines im Falle der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
Reinigungstücher, die nach Maßgabe der folgenden Abbildung gestaltet sind und somit folgende Gestaltungsmerkmale aufweisen:
das Reinigungstuch ist rechteckig
es weist eine negative Waffelstruktur auf
wobei diese durch nahezu quadratische Erhebungen auf dem Tuch gebildet wird.
Tuch und Waffelstruktur weisen die gleichen rechten Winkel auf
das Tuch ist eingefasst
die Einfassung entspricht in ihrer Breite etwa 2/3 der Einheit der Waffelsegmente
Abmessung ca. 35 x 40 cm
das Tuch ist blau oder beige
zwei Bilddateien wurden entfernt
anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen;
Trockentücher, die nach Maßgabe der folgenden Abbildung gestaltet sind und somit folgende Gestaltungsmerkmale aufweisen:
das Tuch ist rechteckig
das Tuch weist eine Waffelstruktur auf
wobei diese durch rechteckige Vertiefungen und
diese einfassenden Streben gebildet werden
Vertiefungen und Einfassungen weisen in etwa die gleiche Breite auf
das Tuch weist an den Kanten eine Einfassung auf
die Einfassung ist in etwa so breit wie zwei waffelförmige Vertiefungen
Abmessung ca. 45 x 60 cm
das Tuch ist blau oder grün
zwei Bilddateien wurden entfernt
anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen;
Reinigungsgeräte, die nach Maßgabe der folgenden Abbildung gestaltet sind und somit folgende Gestaltungsmerkmale aufweisen:
das Reinigungsgerät ist länglich und stabförmig
die Spitze läuft auf einer Seite zu
die Oberfläche ist plüschig
die Oberfläche ist grau/weiß meliert
die von der Spitze abgewandte Seite weist eine graue Kante auf
das untere Ende des Stabs schließt mit einer grauen Einfassung ab
Länge ca. 40 cm
eine Bilddatei wurde entfernt
anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unverzüglich schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Zeitpunkt und Umfang von Verletzungshandlungen gem. Ziff. I. und zwar unter Angabe von Stückzahlen sowie Einkaufs- und Verkaufspreisen jeder einzelnen bzw. getätigten Lieferung, alles aufgeschlüsselt nach den einzelnen Produkttypen.
III.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser infolge von Verletzungshandlungen gem. Ziff. I. entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.
IV.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 58 % und die Beklagte zu 42 %.
VI.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Klägerin hinsichtlich des Antrags zu Ziff. I. in Höhe von 40.000,00 €, bzgl. der Anträge zu Ziff. II. und Ziff. III. in Höhe von jeweils 10.000,00 € und hinsichtlich der Kostenentscheidung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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