81 O 130/17•Landgericht Köln, 2018-03-27, 81 O 130/17
Texte intégral
Landgericht Köln — 81 O 130/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-03-27
Aktenzeichen: 81 O 130/17
ECLI: ECLI:DE:LGK:2018:0327.81O130.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Kinesiologie-Tapes in Fertigpackungen anzubieten, ohne dabei neben dem Gesamtpreis auch den Preis je laufenden Meter einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung (Grundpreis) anzugeben,
sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.1.2018 (Zustellung der Klage) zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung zu 1 in Höhe von 3.000 € und im Übrigen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.
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