11 T 97/17•Landgericht Köln, 2018-02-01, 11 T 97/17
Landgericht Köln, 2018-02-01, 11 T 97/17
11 T 97/17Tribunal cantonal1 févr. 2018
Regest
Bei einem Rechtsstreit, in dem die Parteien in etwa in gleichem Umfang obsiegen und in dem nur eine Partei anwaltlich vertreten ist, sind die Kosten nicht gegeneinander aufzuheben sondern nach der Gewinn- und Verlustquote zu teilen.
Texte intégral
Landgericht Köln — 11 T 97/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-02-01
Aktenzeichen: 11 T 97/17
ECLI: ECLI:DE:LGK:2018:0201.11T97.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Leitsätze
Bei einem Rechtsstreit, in dem die Parteien in etwa in gleichem Umfang obsiegen und in dem nur eine Partei anwaltlich vertreten ist, sind die Kosten nicht gegeneinander aufzuheben sondern nach der Gewinn- und Verlustquote zu teilen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 13.06.2017 (147 C 34/17) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.