22 O 59/17•Landgericht Köln, 2017-07-18, 22 O 59/17
Texte intégral
Landgericht Köln — 22 O 59/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-07-18
Aktenzeichen: 22 O 59/17
ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:0718.22O59.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2.) verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Golf, FIN: ####, durch die Beklagte zu 2.) resultieren.
Die Beklagte zu 2.) wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 562,16 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Gerichtskosten zu 50% und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.). Die Beklagte zu 2.) trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 50%. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages.
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