Landgericht Köln, 2017-07-07, 113 KLs 3/15

113 KLs 3/15Tribunal cantonal7 juil. 2017

Texte intégral

Landgericht Köln — 113 KLs 3/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-07-07

Aktenzeichen: 113 KLs 3/15

ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:0707.113KLS3.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte G ist der Vergewaltigung, des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigierender Zuhälterei und mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie des Verstoßes gegen das Waffengesetz schuldig.

Die Angeklagte U (geb. U1) ist des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Beihilfe zur ausbeuterischen und dirigierenden Zuhälterei schuldig.

Es werden deshalb verurteilt

der Angeklagte G zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

5 Jahren

und die Angeklagte U zu einer Freiheitsstrafe von

1 Jahr und 8 Monaten

Die Vollstreckung der gegen die Angeklagte U verhängten Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Hinsichtlich des Angeklagten G wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von Euro 24.000,- angeordnet.

Hinsichtlich der Angeklagten U wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von Euro 150,- angeordnet.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.

Die Kosten des Verfahrens sowie die der Nebenklägerin darin entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Angeklagten.

Angewandte Vorschriften:

bezüglich des Angeklagten G:

§§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB (in der bis zum 09.11.2016 geltenden Fassung), 181 a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StGB (in der bis zum 25.11.2015 geltenden Fassung), 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 232 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2 StGB (in der bis zum 14.10.2016 geltenden Fassung), 52, 53, 73 Abs. 1, 73 c S. 1, 73 d Abs. 2 StGB, Art. 316h EGStGB, §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 2 Abs. 2, 52 Abs. 1 Nr. 2 b i. V. m. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 S. 1 WaffG

bezüglich der Angeklagten U:

§§ 181 a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StGB (in der bis zum 25.11.2015 geltenden Fassung), 232 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2 StGB (in der bis zum 14.10.2016 geltenden Fassung), 27, 52, 56 Abs. 1, Abs. 2, 73 Abs. 1, 73 c S. 1, 73 d Abs. 2 StGB, Art. 316h EGStGB

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