Landgericht Köln, 2016-12-01, 90 O 57/16

90 O 57/16Tribunal cantonal1 déc. 2016

Texte intégral

Landgericht Köln — 90 O 57/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-12-01

Aktenzeichen: 90 O 57/16

ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:1201.90O57.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Antragsgegnerin wird untersagt, aufgrund des Ratsbeschlusses vom 27.10.2016 einen Konzessionsvertrag über den Netzbetrieb und die Versorgung mit Wasser (Wasserkonzessionsvertrag) für das Gebiet der Antragsgegnerin mit der F GmbH oder einer von der Antragsgegnerin und der F GmbH zu gründenden oder bereits gegründeten Gesellschaft oder einem sonstigen zumindest teilweise privaten Dritten abzuschließen, bis in einem neuen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durchzuführenden Auswahlverfahren diskriminierungsfrei über die Erteilung der Wasserkonzession entschieden ist.

Der Antragsgegnerin wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € angedroht, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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