33 O 31/16•Landgericht Köln, 2016-11-29, 33 O 31/16
Texte intégral
Landgericht Köln — 33 O 31/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-11-29
Aktenzeichen: 33 O 31/16
ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:1129.33O31.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 33. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder
einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für die Mittel „T Kapseln forte“ und/oder „T Kapseln junior“ wie folgt zu werben:
(Es folgt eine Bilddarstellung)
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2016 zu zahlen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors zu Ziff. I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 EUR und hinsichtlich des Tenors zu Ziff. II und der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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