Landgericht Köln, 2016-10-04, 33 O 61/15

33 O 61/15Tribunal cantonal4 oct. 2016

Texte intégral

Landgericht Köln — 33 O 61/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-10-04

Aktenzeichen: 33 O 61/15

ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:1004.33O61.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 33. Zivilkammer

Tenor

  • I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Handtaschen wie nachfolgend abgebildet anzubieten oder anbieten zu lassen:

  • II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Ziffer I seit dem 20.09.2014 entstanden ist oder noch entstehen wird.

  • III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Herkunft der Handtaschen gemäß Ziffer I und dem gesamten Umfang der in Ziffer I bezeichneten Verletzungshandlungen seit dem 20.09.2014 und zwar unter Angabe

    1. von Namen und Anschrift aller Lieferanten sowie aller gewerblichen Anbieter,
    1. der von ihr insgesamt bezogenen Stückzahlen, aufgeschlüsselt nach Artikeln, den Bezugszeitpunkten sowie den jeweiligen Einkaufspreisen,
    1. der von ihr insgesamt abgesetzten Stückzahlen, aufgeschlüsselt nach Artikeln, Filialen, Vertriebshandlungen im Wege des Fernabsatzes und den jeweiligen Kalenderdaten des Verkaufs sowie den jeweils erzielten Verkaufspreisen,

jeweils unter Vorlage von Rechnungen als Nachweis.

  • IV. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 3.358,85 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.05.2015 zu zahlen.

  • V. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

  • VII. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt für die Unterlassungsverpflichtung 100.000,00 EUR, für die Auskunftserteilungspflicht 20.000,00 EUR und bezüglich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

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