15 O 212/15•Landgericht Köln, 2015-12-29, 15 O 212/15
Texte intégral
Landgericht Köln — 15 O 212/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-12-29
Aktenzeichen: 15 O 212/15
ECLI: ECLI:DE:LGK:2015:1229.15O212.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge ##### vom 29.06.2007 (Nettodarlehensbetrag 87.000,00 EUR), ##### vom 20.07.2007 (Nettodarlehensbetrag 54.000,00 EUR) und ##### vom 01.08.2007 (Nettodarlehensbetrag 31.000,000 EUR) wirksam widerrufen und in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Hilfswiderklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 31.213,64 EUR nebst 5,07% Zinsen p.a. seit dem 01.09.2015, weitere 19.551,90 EUR nebst 5,05% Zinsen p.a. seit dem 01.09.2015 sowie weitere 14.948,34 EUR nebst 5,25% Zinsen p.a. seit dem 01.10.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Hilfswiderklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Kläger wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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