20 O 66/15•Landgericht Köln, 2015-09-30, 20 O 66/15
Texte intégral
Landgericht Köln — 20 O 66/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-09-30
Aktenzeichen: 20 O 66/15
ECLI: ECLI:DE:LGK:2015:0930.20O66.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten von außergerichtlichen Anwaltskosten aus dem Rechtsstreit der Kläger gegen die E AG i.H.v. 3.444,71 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2014 freizustellen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern für die außergerichtliche sowie für die nun erforderliche erstinstanzliche gerichtliche Geltendmachung ihrer Rechte gegen die E AG wegen Erteilung einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung Rechtsschutz gemäß dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer ### zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
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