Landgericht Köln, 2014-05-14, 20 O 296/12

20 O 296/12Tribunal cantonal14 mai 2014

Texte intégral

Landgericht Köln — 20 O 296/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-05-14

Aktenzeichen: 20 O 296/12

ECLI: ECLI:DE:LGK:2014:0514.20O296.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der mit Rechnung vom 13.06.2012, Rechnungsnummer ####, geltend gemachten Rechtsanwaltsgebührenforderung der Rechtsanwaltskanzlei T & H in Höhe eines Betrages von 3367,60 Euro freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin zu 40% und die Beklagte zu 60%.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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