21 O 475/12•Landgericht Köln, 2013-09-17, 21 O 475/12
Texte intégral
Landgericht Köln — 21 O 475/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-09-17
Aktenzeichen: 21 O 475/12
ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0917.21O475.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 97.394,-- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.12.2012 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übertragung und Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bei der V AG, Police-Nr. #####.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus den mit dem Kläger geschlossenen Darlehensverträgen vom 14./17.03.2004, Darlehensnummern ###1 und ###2, in Höhe des Nominalbetrages von 735.797,-- CHF bzw. ihres jeweiligen Nennwerts in Euro keine Ansprüche mehr zustehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.
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