28 O 144/13•Landgericht Köln, 2013-08-14, 28 O 144/13
Texte intégral
Landgericht Köln — 28 O 144/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-08-14
Aktenzeichen: 28 O 144/13
ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0814.28O144.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
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Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, das in Anlage K1 wiedergegebene Foto des Klägers zu 3 zu verbreiten, wenn dies geschieht wie im Rahmen des in der Zeitschrift „Z“ (Nr. #/##) vom 13.2.2013 veröffentlichten Artikels „K – Drama um ihr Kind! Der leibliche Vater ist in Sorge.“
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Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger zu 3 von den Kosten der vorprozessualen Vertretung in Höhe von 387,82 Euro freizustellen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1, die Klägerin zu 2 die Beklagten zu jeweils 1/4.
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Das Urteil ist für den Kläger zu 3 hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe 5.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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