Landgericht Köln, 2013-07-31, 28 O 128/08

28 O 128/08Tribunal cantonal31 juil. 2013

Texte intégral

Landgericht Köln — 28 O 128/08 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2013-07-31

Aktenzeichen: 28 O 128/08

ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0731.28O128.08.00

Dokumenttyp: Schlussurteil

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.937,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2008 zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber der M & X LLP, S-Weg, #### G, von der Honorarverbindlichkeit für die Fertigung des Abmahnschreibens vom 18. September 2007 in Höhe von insgesamt 1.286,20 Euro freizustellen.

  3. Im Übrigen wird die Klage, sofern noch über sie zu entscheiden war, abgewiesen.

  4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt diese selbst.

  5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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