Landgericht Köln, 2013-05-08, 28 O 349/12

28 O 349/12Tribunal cantonal8 mai 2013

Texte intégral

Landgericht Köln — 28 O 349/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-05-08

Aktenzeichen: 28 O 349/12

ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0508.28O349.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die in Anlage K1 wiedergegebenen Fotos des Klägers zu verbreiten, wenn dies geschieht wie im Rahmen des in der Zeitung „BILD am Sonntag“ vom 10.4.2011 veröffentlichten Artikels „Die Ls auf Prozess-Urlaub in Kanada“.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der vorprozessualen Vertretung in Höhe von 596,30 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- Euro. Die Beklagte kann die Vollstreckung im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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