Landgericht Köln, 2013-03-05, 33 O 144/12

33 O 144/12Tribunal cantonal5 mars 2013

Texte intégral

Landgericht Köln — 33 O 144/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-03-05

Aktenzeichen: 33 O 144/12

ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0305.33O144.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 33. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten -, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „Z2“ zur Kennzeichnung und Bewerbung von Dienstleistungen eines Reisebüros, der Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, von touristischen Dienstleistungen, von Ferienunterkünften sowie von Verkehrsleistungen, der Beförderung von Passagieren sowie der Beherbergung und Verpflegung von Gästen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wie nachstehend wiedergegebenen geschehen:

(Es folgt eine Bilddarstellung)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, die Löschung des zu ihren Gunsten bei der E3 e.G., S-Straße, ####1 T, gestellten Dispute-Eintrags für die Internetdomain „Z1“ zu veranlassen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 50 % und dem Beklagten zu 50 % auferlegt.

Das Urteil ist für die Klägerin bezüglich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 ,-- € und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist für den Beklagten bezüglich der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 ,-- € und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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