Landgericht Köln, 2013-02-20, 28 O 431/12

28 O 431/12Tribunal cantonal20 févr. 2013

Texte intégral

Landgericht Köln — 28 O 431/12 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2013-02-20

Aktenzeichen: 28 O 431/12

ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0220.28O431.12.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

  1. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, untersagt, mit dem Bildnis der Klägerin zu werben und/oder werben zu lassen, wie in Anlage K1 geschehen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Werbekampagne, in der wie in Anlage K1 geschehen das Bildnis der Klägerin verwendet wurde, Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer zeitlich und nach den jeweiligen Werbeträgern gegliederten Aufstellung, die genaue Angaben enthält über

a) alle Werbeträger (Postwurfsendung, Handzettel, Zeitung, Zeitschrift, Internet, City-Light-Plakate etc.), deren Auflage und die Verbreitung sowie die Größe, in der die Abbildung in den jeweiligen Werbeträgern abgedruckt oder auf sonstige Weise verbreitet worden ist,

b) den Zeitpunkt bzw. die Zeitdauer der jeweiligen Werbemaßnahmen und

c) die mit der jeweiligen Werbung verbundenen Kosten.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.683,65 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 13.10.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,- EUR, hinsichtlich des Tenors zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

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