23 O 438/08•Landgericht Köln, 2012-09-12, 23 O 438/08
Texte intégral
Landgericht Köln — 23 O 438/08 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2012-09-12
Aktenzeichen: 23 O 438/08
ECLI: ECLI:DE:LGK:2012:0912.23O438.08.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 23. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.237,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.09.2009 zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte F und Hochgräber in Höhe von 961,28 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 82 % und der Kläger zu 18 %.
Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich eines Betrages von 2.099,97 € ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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