3 O 83/11•Landgericht Köln, 2012-03-06, 3 O 83/11
Texte intégral
Landgericht Köln — 3 O 83/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-06
Aktenzeichen: 3 O 83/11
ECLI: ECLI:DE:LGK:2012:0306.3O83.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.936,27 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9,6 % p.a. seit dem 13.05.2009 sowie 12,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 411,30 EUR zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens AG Köln – 111 H 6/09 – trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Drittwiderbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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