Landgericht Köln, 2011-09-28, 82 O 14/09

82 O 14/09Tribunal cantonal28 sept. 2011

Texte intégral

Landgericht Köln — 82 O 14/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-28

Aktenzeichen: 82 O 14/09

ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0928.82O14.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

I. Gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG wird festgestellt, dass die Parteien einen gerichtlichen Vergleich mit folgendem Inhalt vereinbart haben:

Sämtliche Antragsteller, der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre sowie die Antragsgegnerin schließen ‑ unter Aufrechterhaltung ihrer unterschiedlichen Rechtspositionen – zur Vermeidung eines langwierigen und kostenintensiven Rechtsstreits und zur einvernehmlichen Beendigung des Spruchverfahrens auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327f AktG zugunsten aller ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Y AG, Bonn („ Y “), die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Übertragungsbeschlusses Inhaber von Aktien der Y waren, auf Vorschlag und Anraten des Gerichts folgenden

Vergleich:

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