Landgericht Köln, 2011-09-08, 81 O 37/11

81 O 37/11Tribunal cantonal8 sept. 2011

Texte intégral

Landgericht Köln — 81 O 37/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-09-08

Aktenzeichen: 81 O 37/11

ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0908.81O37.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an einem der Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Geschirrspültabs

a) unter Hinweis auf einen „Konsumenten-Test“ zu werben, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

(Es folgt eine Bilddarstellung)

b)

unter Hinweis auf einen „Konsumenten-Test“ zu werben, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

(Es folgt eine Bilddarstellung

c) in einem TV-Spot mit der Aussage zu werben „Auch 88% der befragten Konsumenten bewerten A mit „sehr gut“, wenn dies geschieht wie in dem durch das nachfolgende Storyboard beschriebenen Fernsehspot:

(Es folgt eine Bilddarstellung)

d)

unter Hinweis auf einen „Konsumenten-Test“ zu werben, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

(Es folgt eine Bilddarstellung)

Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, die Klägerin von der anwaltlichen Gebührenforderung in Höhe von 1.030,25 € freizustellen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassungsanträge jeweils gegen Sicherheitsleistung von 25.000,00 €, wegen des Tenors zu Ziffer 2 und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

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