Landgericht Köln, 2011-08-09, 81 O 42/11

81 O 42/11Tribunal cantonal9 août 2011

Texte intégral

Landgericht Köln — 81 O 42/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-08-09

Aktenzeichen: 81 O 42/11

ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0809.81O42.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

1.1

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

den Domain-Namen „anonym1.de“ als Titel für Internet-Homepages und/oder als Second-Level-Domain-Bezeichnung „www.anonym1.de“ zu benutzen und/oder benutzen zu lassen,

1.2

auf die Domain anonym1.de durch schriftliche Erklärung gegenüber E eG, L-Straße, ####1 Z, zu verzichten und in deren Löschung einzuwilligen,

1.3

der Klägerin unter Vorlage von Belegen Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er das Zeichen „anonym1“ als Internet-Domain benutzt hat und dazu der Klägerin insbesondere mitzuteilen, wie viele Besucher auf der Internetseite mit der Domain www.anonym1.de bis zu deren Abschaltung zu verzeichnen waren, der Klägerin ferner schriftlich Rechnung zu legen, und zwar unter detaillierter Aufschlüsselung aller mit der Benutzung der Domain www.anonym1.de bis zu deren Abschaltung erzielten Umsätze und Gewinne, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und unter Angabe der Gestehungskosten.

  1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser ab dem 25.09.2010 durch die in Ziffer 1.1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

  2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 7/10 und der Beklagte zu 3/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung, und zwar zu Ziffer 1.1 in Höhe von 10.000,00 €, zu Ziffer 1.3 in Höhe von 1.000,00 € sowie für beide Parteien wegen der Kosten in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

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