Landgericht Köln, 2011-07-08, 89 O 4/07

89 O 4/07Tribunal cantonal8 juil. 2011

Texte intégral

Landgericht Köln — 89 O 4/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-07-08

Aktenzeichen: 89 O 4/07

ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0708.89O4.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer für Handelssachen

Tenor

Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der J & Co. (Amtsgericht Köln HRA ####10) vom 17.1.2007 unter TOP 5 gefasste Beschluss, Abberufung des Klägers als geschäftsführender Gesellschafter und der Entzug seiner Vertretungsmacht aus wichtigem Grund, nichtig ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, bei der Anmeldung des Entzugs seiner Vertretungsmacht für die J & Co. zur Eintragung in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Köln (HRA ####10) mitzuwirken.

Weiter wird auf die Widerklage festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, bei der Anmeldung des Eintritts des Beklagten zu 3) in die J & Co. und der Anmeldung der Vertretungsmacht des Beklagten zu 3) als geschäftsführender Gesellschafter der J & Co. zur Eintragung in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Köln (HRA ####10) mitzuwirken.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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