29 S 246/10•Landgericht Köln, 2011-06-30, 29 S 246/10
Texte intégral
Landgericht Köln — 29 S 246/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-30
Aktenzeichen: 29 S 246/10
ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0630.29S246.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 29. Zivilkammer
Tenor
I: Auf die Berufung der Kläger wird das am 7.10.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln- 2020 C 235/10- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, zu dulden, dass ein zusätzlicher, in der Ausführungsart angepasster Handlauf auf dem Zwischenpodest vom Entree in die Tiefgarage Haus Nr. 7 zur Schließung der Lücke zwischen den dort vorhanden Teilhandläufen auf Kosten der Kläger angebracht wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Kläger wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden den Klägern zu 9/10 und den Beklagten zu 1/10 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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