9 S 334/10•Landgericht Köln, 2011-05-04, 9 S 334/10
Texte intégral
Landgericht Köln — 9 S 334/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-04
Aktenzeichen: 9 S 334/10
ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0504.9S334.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 22.10.2010 - 11 C 177/10 - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 626,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 92 % und die Klägerin zu 8%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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