33 O 342/10•Landgericht Köln, 2011-04-08, 33 O 342/10
Texte intégral
Landgericht Köln — 33 O 342/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-08
Aktenzeichen: 33 O 342/10
ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0408.33O342.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 33. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in periodisch erscheinenden Druckwerken, insbesondere der Zeitschrift -Q-, das Inserat K&N
- Es folgt eine einseitige Bilddarstellung. -
(gemäß Magazin Q, Heft Nr. 35/2010, Seite 59)
zu veröffentlichen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Antrag zu 1. 33.000,00 €, im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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