31 O 599/08•Landgericht Köln, 2009-07-09, 31 O 599/08
Texte intégral
Landgericht Köln — 31 O 599/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-07-09
Aktenzeichen: 31 O 599/08
ECLI: ECLI:DE:LGK:2009:0709.31O599.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Tenor
- Die Beklagten werden verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
über das Internet in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten und/oder zu verschaffen, Glücksspiele, insbesondere Sportwetten zu festen Gewinnquoten sowie Kasinospiele, insbesondere Roulette, Poker, Black Jack, Baccara und virtuelle Slotmachines, einzugehen und/oder abzuschließen, sei es durch Abschluss eines Wett- und/oder Spielvertrages mit der Beklagten zu 1) oder einer Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1), und/oder diese Möglichkeit zu bewerben, wie nachstehend beispielhaft wiedergegeben:
(Es folgen die jeweiligen Abbildungen)
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Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflich-tet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Entgegennahme von Spielaufträgen nach Ziffer 1. von Spielteilnehmern aus Nordrhein-Westfalen seit dem 26.03.2008 entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
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Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Umsätze, welche die Beklagte zu 1) durch die Entgegennahme von Spielaufträgen nach Ziffer 1. von Spielteilnehmern aus Nordrhein-Westfalen seit dem 26.03.2008 erzielt hat.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu einem Drittel, die Beklagten zu zwei Dritteln.
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Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern 1., 3. und 4. gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu 1. 300.000,00 €, für die Vollstreckung aus dem Tenor zu 3. 6.000,00 €, im übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.
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