Landgericht Köln, 2009-04-03, 82 O 105/03

82 O 105/03Tribunal cantonal3 avr. 2009

Texte intégral

Landgericht Köln — 82 O 105/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-04-03

Aktenzeichen: 82 O 105/03

ECLI: ECLI:DE:LGK:2009:0403.82O105.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die von der Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1 am 31. Mai 2002 gemäß § 327 a AktG für die Übertragung der außenstehenden Aktien auf die Antragsgegnerin zu 2 beschlossene Barabfindung in Höhe von EUR 3,70 pro nennbetragslose Inhaberaktie der Antragsgegnerin zu 1 wird auf EUR 4,84 erhöht festgesetzt.

Die Abfindung ist mit 2% über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 29. November 2002 zu verzinsen.

Die weitergehenden Anträge der Antragsteller werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller zu 1 und 2 tragen die Kosten des beantragten Eilverfahrens auf Vorlage einer um EUR 3.552,00 erhöhten Bankbürgschaft. Insoweit tragen sie auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen.

Die Antragsgegnerinnen tragen die übrigen Kosten des Spruchverfahrens einschließlich der Vergütung des Vertreters der ausgeschiedenen Aktionäre als Gesamtschuldner. Ferner tragen sie die verbleibenden außergerichtlichen Kosten der Antragsteller als Gesamtschuldner.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Geschäftswert wird für das Hauptverfahren auf EUR 477.261,00 und für den Eilantrag auf EUR 1.700,00 festgesetzt.

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