Landgericht Köln, 2009-04-01, 90 O 90/08

90 O 90/08Tribunal cantonal1 avr. 2009

Texte intégral

Landgericht Köln — 90 O 90/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-04-01

Aktenzeichen: 90 O 90/08

ECLI: ECLI:DE:LGK:2009:0401.90O90.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer für Handelssachen

Tenor

Es wird festgestellt,

  1. dass der Beklagten kein vertraglich vereinbartes oder gesetzliches Recht zur einseitigen Preisbestimmung im Rahmen des mit dem Kläger geschlossenen Gaslieferungsvertrags mit der Kunden-Nr. ###bzw. ####zusteht;

  2. dass die von der Beklagten im Rahmen des vorgenannten Vertrages zum 01.01.2005, 01.10.2005, 01.01.2006, 01.10.2006, 01.01.2007, 01.04.2007, 01.01.2008 und 01.04.2008 jeweils vorgenommene Preisanpassung unwirksam ist;

  3. dass die den Endabrechnungen der Beklagten vom 25.07.2005 und 14.07.2006, 25.07.2007 und 17.07.2008 zugrunde liegenden Forderungen nicht fällig sind; und

  4. dass die Abschlagsforderungen der Beklagten in Höhe von 133,00 €/Monat aufgrund der Unwirksamkeit der zurückliegenden Preisbestimmungen nicht fällig sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 64 % und die Beklagte 36 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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